Der Förderrechner braucht JavaScript. Die Angaben zu Bund, Kanton und Steuern finden Sie auf den Seiten der einzelnen Kantone. Gern rechnen wir persönlich mit Ihnen: +41 77 957 05 90 oder über das Kontaktformular.
Einmalvergütung, Programme des Kantons Thurgau und Steuerabzug: Wir prüfen alles für Ihr Projekt.
Programme des Kantons Thurgau
Photovoltaik
Thurgau fördert Photovoltaik nicht eigenständig, Solarstromanlagen fördert der Bund mit der Einmalvergütung. Der Kanton zahlt nur Zusatzbeiträge, wenn die Anlage zusammen mit einer Gebäudehüllensanierung oder einem Heizungsersatz durch eine Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpe gebaut wird.
Bedingungen anzeigen
Bei einer Gebäudehüllensanierung gibt es zusätzlich CHF 20 pro m² Dämmmaterial, höchstens CHF 50’000.
Dafür braucht es eine geförderte Wärmedämmung an einem Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000 und eine Photovoltaikanlage mit mindestens 30 Watt pro m² Energiebezugsfläche auf einer im Gesuch geförderten Fläche.
Beim Ersatz einer fossilen Heizung oder einer ortsfesten Elektroheizung durch eine Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpe bis 70 kWth gibt es im Ein- oder Zweifamilienhaus CHF 3’000, in Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohnungen und Nichtwohnbauten CHF 10 pro m² Energiebezugsfläche.
Der Zusatzbeitrag bei Wärmepumpen beträgt mindestens CHF 3’000 und höchstens CHF 40’000.
Dafür muss die Photovoltaikanlage neu mindestens 30 Watt pro m² Energiebezugsfläche leisten oder um mindestens 20 Watt erweitert werden.
Die Zusatzbeiträge werden nur einmal ausgerichtet und sind untereinander nicht kumulierbar.
Das Gesuch muss vor Bau- oder Installationsbeginn über das Energieförderportal eingereicht werden.
Es gilt das Förderprogramm Energie 2026, Stand 1. Juli 2026.
Thurgau fördert stationäre Batteriespeicher für netzgekoppelte Solarstromanlagen mit einmalig CHF 1’000 pro Anlage, höchstens 25 Prozent der Gesamtinvestition. Das Kontingent 2026 von 700 Gesuchen ist ausgeschöpft, neue Gesuche kommen auf eine Warteliste.
Bedingungen anzeigen
Gesuche auf der Warteliste werden nach Einreichedatum abgearbeitet, falls die Förderung im nächsten Jahr weitergeführt wird. Eine Zusage würde dann 2027 erfolgen.
Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Wer vor der Zusage beginnt, tut dies auf eigenes Risiko.
Der Speicher muss zu einer bestehenden oder geplanten netzgekoppelten Solarstromanlage gehören.
Die nutzbare Kapazität muss mindestens 10 kWh betragen.
Bei einer Erweiterung müssen mindestens 10 kWh dazukommen, und die Erstförderung muss mindestens 3 Jahre zurückliegen.
Eine ausgewiesene Fachperson muss den Speicher installieren.
Der Betreiber stellt dem Elektrizitätsversorger auf Verlangen 10 Prozent der Kapazität gegen Entgelt zur Verfügung. Bei Quartierspeichern gilt das nicht.
Beiträge anderer Stellen werden für die Grenze von 25 Prozent angerechnet.
Thurgau zahlt 15 Prozent der Erschliessungskosten für Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern, Industrie-, Gewerbe- und Bürogebäuden. Einfamilienhäuser sind nicht beitragsberechtigt.
Bedingungen anzeigen
Gefördert wird die fest verbundene Elektroinfrastruktur. Die Kosten der Ladestationen selbst sind nicht beitragsberechtigt.
Eine Photovoltaikanlage ist nicht Voraussetzung.
Berechtigt sind Bauten der SIA-Gebäudekategorien I, III und IX (Mehrfamilienhäuser, Verwaltung, Industrie). Die kantonale Verwaltung ist ausgeschlossen.
Das Gebäude muss ein Baubewilligungsjahr vor 2019 haben.
Die Infrastruktur ist für Ladestationen bis und mit 22 kW für Personenwagen bestimmt.
Der Beitrag beträgt mindestens CHF 1’000 und höchstens CHF 30’000 pro Projekt.
Das Gesuch muss vor Realisierungsbeginn eingereicht werden.
Bidirektionale Ladestationen (bisher CHF 2’000, nur mit Photovoltaik im Eigenverbrauch) werden seit 1. Juli 2026 nicht mehr gefördert.
Es gilt das Förderprogramm Energie 2026, Stand 1. Juli 2026.
Der Einbau einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach eines bestehenden Gebäudes ist vollständig als Unterhalt für Energiesparen und Umweltschutz abziehbar. Das gilt auch für einen Batteriespeicher bei bestehenden Bauten.
Bedingungen anzeigen
Der Einbau bei Neubauten oder innert 5 Jahren seit Fertigstellung des Neubaus ist nicht abziehbar, weil er als Investition gilt.
Förderbeiträge mindern die abziehbaren Kosten.
Die Erstanschaffung einer Ladestation ist nicht abziehbar.
Nur Information, keine Steuerberatung. Quelle, Stand 4. November 2026
Programme von Gemeinden und Energieversorgern
Viele Gemeinden und Energieversorger fördern zusätzlich. EnergieSchweiz listet die Programme nach Postleitzahl.