Förderung für Photo­voltaik im Kanton Tessin

Kantonales PV-Programm
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Steuerabzug
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Förderrechner

Ihre Förderung in sechs Schritten

Der Förderrechner braucht JavaScript. Die Angaben zu Bund, Kanton und Steuern finden Sie auf den Seiten der einzelnen Kantone. Gern rechnen wir persönlich mit Ihnen: +41 77 957 05 90 oder über das Kontaktformular.

Aufgeständerte Solarmodule auf Betonsockeln auf einem bekiesten Flachdach
Einmalvergütung, Programme des Kantons Tessin und Steuerabzug: Wir prüfen alles für Ihr Projekt.

Programme des Kantons Tessin

Photo­voltaik

Tessin zahlt für neue netzgekoppelte Photovoltaikanlagen einen kantonalen Einmalbeitrag aus dem Fonds für erneuerbare Energien (FER). Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. April 2022 beträgt er bis 30 kW 50 Prozent der eidgenössischen Einmalvergütung, höchstens CHF 250’000.

Bedingungen anzeigen
  • Grundlage ist die eidgenössische Einmalvergütung nach dem Tarif für Anlagen mit Eigenverbrauch.
  • Bei mehr als 30 kW gibt es für die ersten 30 kW 50 Prozent und für die restliche Leistung einen Drittel der eidgenössischen Einmalvergütung.
  • Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31. März 2022 erhalten einen Drittel der eidgenössischen Einmalvergütung.
  • Der Beitrag beträgt höchstens CHF 250’000.
  • Eidgenössische Boni, zum Beispiel für Neigung, Höhe oder die erhöhte Einmalvergütung ohne Eigenverbrauch, zählen für die Berechnung nicht.
  • Die Anlage muss neu sein, mindestens 2 kW Nennleistung haben, im Tessin gebaut und ab 1. April 2014 ans Netz angeschlossen sein.
  • Plug-and-Play-Anlagen werden nicht gefördert.
  • Anlagen, die die eidgenössische KEV beziehen oder beziehen werden, sind ausgeschlossen.
  • Die Arbeiten müssen von Firmen mit Sitz in der Schweiz ausgeführt werden. Dafür genügt eine Selbstdeklaration.
  • Überschussstrom und Herkunftsnachweise müssen zu den Bedingungen der AET verkauft werden. Bei einer Kündigung wird der Beitrag zurückgefordert.
  • Alle kantonalen Subventionen zusammen dürfen höchstens 50 Prozent der anerkannten Investitionskosten betragen. Andere Subventionen reduzieren den Beitrag.
  • Das Gesuch wird erst nach der Inbetriebnahme mit der Meldung der Inbetriebnahme gestellt. Eine Voranmeldung ist für Photovoltaik abgeschafft.
  • Die Inbetriebnahme muss spätestens 12 Monate nach dem Netzanschluss gemeldet werden, sonst wird das Gesuch nicht angenommen.
  • Für den Beitrag ist keine Befristung festgelegt. Reichen die Mittel nicht aus, ist eine Warteliste möglich.

Quelle, Stand 4. November 2026

Batterie­speicher

Tessin hat kein kantonales Förderprogramm für Batteriespeicher.

Quelle, Stand 4. November 2026

Lade­infrastruktur

Vorhanden

Tessin fördert Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu Hause oder beim Arbeitgeber mit Pauschalbeiträgen, unabhängig von einer Photovoltaikanlage. Eine Ladestation ohne Lastmanagement erhält CHF 500 (unidirektional) oder CHF 4’000 (bidirektional).

Bedingungen anzeigen
  • Der Beitrag von CHF 500 gilt für einfache oder doppelte unidirektionale Ladestationen.
  • Bei Ladeanlagen mit zentralem dynamischem Lastmanagement (Ausbaustufe D nach SIA 2060) gibt es CHF 1’200 pro installierte unidirektionale und CHF 4’000 pro installierte bidirektionale Station.
  • Die Ladestation muss im Kanton Tessin stehen. Gesuche stellen natürliche Personen mit Wohnsitz oder juristische Personen mit Sitz im Tessin.
  • Die Station muss fest an der Wand oder auf einem eigenen Träger montiert sein, mindestens 3,7 kW Nennleistung haben und Modus 2, 3 oder 4 nach SIA 2060 unterstützen.
  • Der Anschluss muss durch einen bewilligten Elektroinstallateur erfolgen und dem Netzbetreiber gemeldet werden.
  • Für Ladestationen ohne Lastmanagement muss das Gesuch innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum eingereicht werden.
  • Für Anlagen mit zentralem dynamischem Lastmanagement muss das Gesuch vor Ausführung der Arbeiten eingereicht werden.
  • Beim Arbeitgeber werden nur Stationen gefördert, die ausschliesslich vom Personal genutzt werden.
  • Die Förderung gilt bis zur Ausschöpfung des Rahmenkredits von CHF 11 Mio. und hat kein festes Enddatum.

Quelle, Stand 4. November 2026

Zuständige Fachstelle: Ufficio del clima e della decarbonizzazione (UCD), Dipartimento del territorio; Fondo energie rinnovabili (FER) für PV Einmalbeiträge

Steuern und Gemeinde

Steuerabzug

Investitionen in Energiesparen und erneuerbare Energien, ausdrücklich auch Solarenergie, sind in bestehenden Gebäuden des Privatvermögens den Unterhaltskosten gleichgestellt und bei der kantonalen Steuer abzugsfähig.

Bedingungen anzeigen
  • Der Abzug gilt im Umfang, wie er bei der direkten Bundessteuer zulässig ist.
  • Abzugsfähig ist nur der selbst getragene Anteil nach Abzug der kantonalen und eidgenössischen Förderbeiträge.
  • Bei Neubauten, Wiederaufbau und Totalsanierung ist kein Abzug möglich.
  • Bei Solaranlagen ist die neue Anlage an Gebäuden aufgeführt, die mindestens 5 Jahre zuvor gebaut wurden.

Nur Information, keine Steuerberatung. Quelle, Stand 4. November 2026

Programme von Gemeinden und Energie­versorgern

Viele Gemeinden und Energieversorger fördern zusätzlich. EnergieSchweiz listet die Programme nach Postleitzahl.

Programme auf energiefranken.ch suchen

Einmal­vergütung von Pronovo

Der Bund fördert Solaranlagen in der ganzen Schweiz mit einer Einmalvergütung. Sie wird nach der Inbetriebnahme bei Pronovo beantragt.

Beitrag pro kW Leistung
Leistungangebautintegriert
unter 30 kWCHF 360CHF 400
30 bis unter 100 kWCHF 300CHF 330
ab 100 kWCHF 250CHF 250
  • Beispiel: Eine angebaute Anlage mit 10 kW erhält CHF 3’600. Jede Stufe gilt nur für ihren Teil der Leistung. Gefördert werden Anlagen ab 2 kW.
  • Bonus für Anlagenteile ab 75 Grad Neigung: CHF 200 pro kW (angebaut) oder CHF 400 pro kW (integriert).
  • Wird der ganze Strom eingespeist, gibt es unter 150 kW CHF 450 pro kW. Ab 150 kW entscheidet eine Auktion über den Betrag.

Stand 4. November 2026, Sätze für Inbetriebnahmen ab 1. April 2025 (KLEIV unter 100 kW, GREIV ab 100 kW, HEIV ohne Eigenverbrauch). Quelle: Energieförderungsverordnung (EnFV), Anhang 2.1, Pronovo.

Wir holen die Förderung für Sie.

Pronovo, Kanton Tessin und Gemeinde: Wir klären, was für Ihre Anlage gilt, und reichen die Gesuche ein.

Peter und Marlen Wetzel, Geschäftsführung der Greenlife Energy GmbH
Marlen und Peter Wetzel (v. l.), Geschäftsführung