Photovoltaik
Tessin zahlt für neue netzgekoppelte Photovoltaikanlagen einen kantonalen Einmalbeitrag aus dem Fonds für erneuerbare Energien (FER). Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. April 2022 beträgt er bis 30 kW 50 Prozent der eidgenössischen Einmalvergütung, höchstens CHF 250’000.
Bedingungen anzeigen
- Grundlage ist die eidgenössische Einmalvergütung nach dem Tarif für Anlagen mit Eigenverbrauch.
- Bei mehr als 30 kW gibt es für die ersten 30 kW 50 Prozent und für die restliche Leistung einen Drittel der eidgenössischen Einmalvergütung.
- Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31. März 2022 erhalten einen Drittel der eidgenössischen Einmalvergütung.
- Der Beitrag beträgt höchstens CHF 250’000.
- Eidgenössische Boni, zum Beispiel für Neigung, Höhe oder die erhöhte Einmalvergütung ohne Eigenverbrauch, zählen für die Berechnung nicht.
- Die Anlage muss neu sein, mindestens 2 kW Nennleistung haben, im Tessin gebaut und ab 1. April 2014 ans Netz angeschlossen sein.
- Plug-and-Play-Anlagen werden nicht gefördert.
- Anlagen, die die eidgenössische KEV beziehen oder beziehen werden, sind ausgeschlossen.
- Die Arbeiten müssen von Firmen mit Sitz in der Schweiz ausgeführt werden. Dafür genügt eine Selbstdeklaration.
- Überschussstrom und Herkunftsnachweise müssen zu den Bedingungen der AET verkauft werden. Bei einer Kündigung wird der Beitrag zurückgefordert.
- Alle kantonalen Subventionen zusammen dürfen höchstens 50 Prozent der anerkannten Investitionskosten betragen. Andere Subventionen reduzieren den Beitrag.
- Das Gesuch wird erst nach der Inbetriebnahme mit der Meldung der Inbetriebnahme gestellt. Eine Voranmeldung ist für Photovoltaik abgeschafft.
- Die Inbetriebnahme muss spätestens 12 Monate nach dem Netzanschluss gemeldet werden, sonst wird das Gesuch nicht angenommen.
- Für den Beitrag ist keine Befristung festgelegt. Reichen die Mittel nicht aus, ist eine Warteliste möglich.

