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Einmalvergütung, Programme des Kantons Schaffhausen und Steuerabzug: Wir prüfen alles für Ihr Projekt.
Programme des Kantons Schaffhausen
Photovoltaik
Schaffhausen fördert Photovoltaik nicht eigenständig, Solarstromanlagen fördert der Bund über Pronovo mit der Einmalvergütung. Der Kanton zahlt nur Zusatzbeiträge, wenn die Anlage zusammen mit einer Gebäudehüllensanierung oder einem Wärmepumpenersatz gebaut wird.
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Bei einer Gebäudehüllensanierung gibt es zusätzlich CHF 30 pro m² Dämmmaterial an Dach oder Fassade, höchstens CHF 50’000.
Dafür muss im Rahmen des Gesuchs eine Solarstromanlage mit mindestens 30 Watt pro m² Energiebezugsfläche auf einer mit dem Gesuch geförderten Fläche installiert werden.
Bei der Gebäudehülle muss das Gebäude ein Baubewilligungsjahr vor 2000 haben. Der Mindestbeitrag beträgt CHF 2’000, der Beitrag höchstens 50 Prozent der Dämmkosten.
Beim Ersatz einer fossilen Heizung oder einer ortsfesten dezentralen Elektroheizung durch eine Wärmepumpe gibt es einen Zusatzbeitrag für die Solarstromanlage.
Bei einer Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpe beträgt dieser im Einfamilienhaus CHF 3’000, im Mehrfamilienhaus und im Nichtwohnbau CHF 10 pro m² Energiebezugsfläche.
Bei einer Luft/Wasser-Wärmepumpe gibt es den Zusatzbeitrag nur im Mehrfamilienhaus und im Nichtwohnbau mit CHF 10 pro m² Energiebezugsfläche.
Der Zusatzbeitrag bei Wärmepumpen beträgt mindestens CHF 3’000 und höchstens CHF 20’000.
Dafür muss die Solarstromanlage neu mindestens 30 Watt pro m² Energiebezugsfläche leisten oder um mindestens 20 Watt erweitert werden.
Der Zusatzbeitrag für die Solarstromanlage wird nur einmal ausgerichtet. Die Zusatzbeiträge bei Gebäudehülle und Wärmepumpe sind nicht kumulierbar.
Das Gesuch muss zwingend vor Bau- oder Installationsbeginn über das Energieförderportal eingereicht werden.
Es gilt das Energieförderprogramm 2026, Stand 1. Juli 2026. Die Beiträge sind auf das bewilligte Budget beschränkt.
Schaffhausen fördert stationäre Batteriespeicher für netzgekoppelte Solarstromanlagen mit einmalig CHF 1’000 pro Anlage. Der Beitrag beträgt höchstens 25 Prozent der Gesamtinvestition.
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Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden.
Der Speicher muss zu einer bestehenden oder geplanten netzgekoppelten Solarstromanlage gehören.
Gefördert werden nur Neuanlagen, keine Erweiterungen.
Die nutzbare Batteriekapazität muss mindestens 10 kWh betragen.
Eine ausgewiesene Fachperson muss den Speicher installieren.
Auf Verlangen des Elektrizitätsversorgers sind 10 Prozent der Kapazität gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
Es gilt das Energieförderprogramm 2026, Stand 1. Juli 2026, unter Budgetvorbehalt.
Schaffhausen fördert bidirektionale Ladestationen an Wohngebäuden, die mit einer Solarstromanlage gekoppelt sind, mit CHF 2’000 pro Ladestation. Zusätzlich gibt es 25 Prozent an die Erschliessungskosten in Mehrfamilienhäusern, Industrie-, Gewerbe- und Bürogebäuden.
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Der Beitrag für bidirektionale Ladestationen beträgt höchstens 25 Prozent der Gesamtinvestition.
Die bidirektionale Ladestation muss eine stationäre DC-Ladestation an privaten Parkplätzen eines Ein- oder Mehrfamilienhauses sein und mit einer Solarstromanlage im Eigenverbrauch gekoppelt sein.
Gefördert werden nur Neuanlagen mit Ausbaustufe D nach SIA 2060:2020. Pro Gebäude ist ein Gesuch möglich.
Das Gesuch für die bidirektionale Ladestation muss vor Installationsbeginn eingereicht werden.
Die Förderung bidirektionaler Ladestationen ist auf CHF 50’000 oder 25 Ladestationen begrenzt. Massgebend ist die Reihenfolge nach Einreichedatum.
Der Beitrag an die Erschliessung ist nicht an eine Photovoltaikanlage gebunden.
Die Erschliessung wird nur in Gebäuden der SIA-Kategorien I, III und IX (Mehrfamilienhäuser, Verwaltung, Industrie) mit Baubewilligungsjahr vor 2019 gefördert.
Bei der Erschliessung beträgt der Mindestbeitrag CHF 1’000.
Die Erschliessung gilt für Ladestationen bis 22 kW. Die Ladestation selbst ist nicht förderberechtigt.
Es gilt das Energieförderprogramm 2026, Stand 1. Juli 2026.
Investitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien an bestehenden Gebäuden im Privatvermögen sind den Unterhaltskosten gleichgestellt und bei der Einkommenssteuer abzugsfähig. Investitionen in Neubauten gelten als Anlagekosten.
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Abzugsfähig sind der Ersatz veralteter und die erstmalige Anbringung neuer Bauteile oder Installationen im bestehenden Gebäude.
Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen in Neubauten, einschliesslich der Aushöhlung von Altliegenschaften, gelten vollumfänglich als Anlagekosten.
Subventionen sind einzeln mit negativem Vorzeichen aufzuführen oder im Folgejahr als übrige Einkünfte zu deklarieren.
Ein Überhang kann auf Antrag auf zwei Folgeperioden übertragen werden.
Nur Information, keine Steuerberatung. Quelle, Stand 4. November 2026
Programme von Gemeinden und Energieversorgern
Viele Gemeinden und Energieversorger fördern zusätzlich. EnergieSchweiz listet die Programme nach Postleitzahl.