Photovoltaik
Der Kanton kennt keine allgemeine PV-Förderung. Er zahlt einen Neigungswinkelbonus von CHF 250 pro kWp für Anlagen oder Anlagenteile ab 75 Grad Neigung, höchstens CHF 15’000 pro Anlage, sowie CHF 2’000 pauschal für PV kombiniert mit einer geförderten thermischen Solaranlage.
Bedingungen anzeigen
- Der Neigungswinkelbonus gilt nur für Anlagen oder Anlagenteile mit einem Neigungswinkel von 75 Grad oder mehr.
- Der Neigungswinkelbonus wird zusätzlich zur Einmalvergütung von Pronovo ausgerichtet. Voraussetzung ist ein rechtskräftiger Förderentscheid von Pronovo über eine Einmalvergütung mit Neigungswinkelbonus.
- Der Neigungswinkelbonus wird nach Einreichen dieses Förderentscheids ausbezahlt. Abweichend von der allgemeinen Regel muss das Gesuch dafür nicht vor Baubeginn eingereicht werden.
- Die förderfähigen Anlagenteile müssen mindestens 2 kWp leisten.
- Zusammen mit anderen Beiträgen der öffentlichen Hand darf die Förderung höchstens 50 % der Investitionskosten betragen.
- Die Pauschale von CHF 2’000 gibt es nur bei gleichzeitiger Realisierung einer geförderten thermischen Solaranlage (M-08) an einem bestehenden Gebäude, nicht am Neubau.
- Für die Pauschale muss die PV-Anlage mindestens 2 kWp leisten.
- Kantonale Fördermittel müssen in der Steuererklärung beim Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden.
- Die Förderung erfolgt nur im Rahmen des jährlichen Budgets.
- Die Bedingungen gelten ab 1. Januar 2026. Für 2027 gibt es voraussichtlich keine Änderungen, ab 2028 ist mit Kürzungen zu rechnen.

